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Braune Prüfplakette seit Jahresbeginn 2017 ungültig

Autofahrer, die noch eine braune Prüfplakette für die Hauptuntersuchung (HU) auf ihrem Kennzeichen am Fahrzeugheck haben, sollten so bald wie möglich zu uns fahren. Denn seit Jahresbeginn haben die braunen Plaketten mit der Zahl 16 in der Mitte für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ihre Gültigkeit verloren. Darauf weist die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin.
Für 2017 sind Plaketten mit der Farbe Rosa (17), Grün (18) und Orange (19) gültig. Fahrzeuge mit rosa Prüfplakette (17) sind dieses Jahr mit der HU an der Reihe. Neufahrzeuge, die 2017 zugelassen werden, tragen die Farbe Blau (20). Die Abgasuntersuchung (AU) gehört zur HU und wird von den GTÜ-Prüfingenieuren mit erledigt. Für die HU brauchen Autofahrer die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder den Fahrzeugschein. Bei Änderungen am Fahrzeug benötigt der Prüfingenieur zusätzlich das Teilegutachten oder die Betriebserlaubnis.

Bei einer Überschreitung des HU-Termins wird zwar nicht mehr zurückdatiert, doch bei einer Überziehung von mehr als zwei Monaten steht jedoch eine vertiefte HU an, die mit höheren Kosten verbunden ist. Zudem müssen Autofahrer mit einer Verwarnung oder Bußgeld rechnen. Bei zwei Monaten werden 15 Euro fällig, nach vier Monaten sind es 25 Euro, nach acht Monaten 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Auch droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wenn ein Eiszapfen oder eine Dachlawine auf dem Auto landet

Von Hausdächern herunterfallende Eiszapfen und Dachlawinen können im Winter an vor dem haus parkenden Fahrzeugen zum Teil erheblichen Schaden anrichten. Gut dran sind in solchen Fällen Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung, denn sie kommt für solche Schäden auf. Zerstört ein Eisszapfen oder eine Dachlawine die Autoscheibe, so tritt die Teilkaskoversicherung ein.
Ohne Kasko-Schutz kann es für einen Autobesitzer durchaus problematisch werden, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, warnt der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV). Denn dafür muss der Geschädigte nachweisen können, dass der Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Und eine solche Beweisführung kann vor Gericht schwierig sein. Deshalb ist es bei einem vollkaskoversicherten Fahrzeug gegebenenfalls sinnvoller, sich zunächst an den eigenen Versicherer zu wenden, empfiehlt as von der HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.

Selbstverständlich sind aber auch Hausbesitzer nicht frei von entsprechenden Sorgfaltsverpflichtungen. So hat er im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass Straße und Gehweg vor dem Haus gefahrlos passiert werden können – soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist, wie der ADAC einschränkend erläutert. So hängt etwa der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bereits stark von der Region ab: Nur in schneereichen Gebieten muss der Hauseigentümer zur Sicherung Schneefanggitter oder Warnschilder anbringen. Zudem wird von ihm nicht verlangt, dass er Tag für Tag aufs Dach klettert und dort die Schneemenge inspiziert bzw. entfernt. Aber er ist schon gehalten, nach heftigen Schneefällen oder bei plötzlichem Tauwetter das Dach auf mögliche Schnee- oder Eisabgänge hin zu überprüfen. Und er sollte mögliche Gefahrenbereiche mit entsprechenden Warnhinweisen kennzeichnen, unter Umständen sogar absperren, raten Experten. Wobei sie darauf hinweisen, dass ein Absperren des Gehwegs nur vorübergehend bei drohenden Dachlawinen, jedoch nicht dauerhaft erlaubt ist.

Hausbesitzer können die Pflicht, Eiszapfen und Schneemassen vom Dach zu entfernen, auch an ihre Mieter weitergeben, indem sie ihnen im Mietvertrag sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Haus übertragen.

Losgelöst von allen Haftungsfragen empfiehlt es sich für Autofahrer an schneereichen Wintertagen jedoch immer, einen möglichen Parkplatz für ihr Fahrzeug im Hinblick auf Eiszapfen und Dachlawinen kritisch zu prüfen. Fahrer sollten sich im Winter besser sichere Stellplätze suchen. Außerdem rät der ADAC, nicht an Stellen zu parken, an denen offensichtlich mit Schneelawinen gerechnet werden muss – wie etwa neben Häusern mit sehr steilen Dächern. Sonst könnte betroffene Fahrzeughalter im Falle eines Falles beim Schadenersatz eine Mitschuld treffen.

Ist dennoch eine Dachlawine abgegangen oder hat sich ein Eiszapfen gelöst und das Fahrzeug ist beschädigt, sind Autobesitzer immer gut beraten, wenn sie den Schaden und den Schadensort möglichst aussagekräftig dokumentieren – am besten mit Fotos und Zeugenaussagen. Dann ist im Zweifelsfall auch die Aussicht größer, einen Hausbesitzer haftbar machen zu können. (ampnet/jri)
ÜBER UNS

Als GTÜ-Vetragspartner führen wir Hauptuntersuchungen (HU) nach §29 StVZO, Änderungsabnahmen gemäß §19(3) StVZO, Sicherheitsprüfungen nach §29 StVZO und BOKraft Untersuchungen durch.

Wir sind Ihr kompetenter Partner, wenn es um die zuverlässige und sachkundige Erstellung von Schadengutachten geht. Wir helfen Ihnen bei Ihrer vollständigen Schadensabwicklung.

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